Rechtsprechung
BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 1/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeitverkürzung im Schichtsystem - Ausschluss der Beschäftigten in einem optimierten Schichtsystem von tariflichen Arbeitszeitverkürzungen - 36-Stunden-Woche ohne absolute Sperre gegen Verkürzung der Wochenarbeitszeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Rheine, 03.03.1993 - 2 BV 18/92
- LAG Hamm, 17.08.1993 - 13 TaBV 64/93
- BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 1/94
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 23.09.1992 - 4 AZR 66/92
Zuschlagspflichtigkeit von Samstagsarbeit
Auszug aus BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 1/94
Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, auf den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Auslegung von Tarifverträgen in erster Linie abzustellen ist (z.B. BAG Urteil vom 23. September 1992 - 4 AZR 66/92 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I 2 a der Gründe, m.w.N.). - BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 31/90
Mitbestimmung bei Umsetzung verkürzter tariflicher Arbeitszeit
Auszug aus BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 1/94
Das hierfür nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen, sofern es sich nicht lediglich um einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt handelt (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 31/90 - AP Nr. 42 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B I 3 der Gründe). - BAG, 24.08.1979 - GS 1/78
Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist nach ihrem Ablauf - Eingang des …
Auszug aus BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 1/94
Eine Zustellung am letzten Tag der Begründungsfrist hätte zur Fristwahrung ausgereicht, da die Begründungsfrist auch nach ihrem Ablauf noch verlängert werden kann (BAGE 32, 71 = AP Nr. 1 zu § 66 ArbGG 1979). - BAG, 30.11.1955 - 1 AZB 23/55
Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden des …
Auszug aus BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 1/94
Darin, daß sich die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin nicht vor Fristablauf erkundigt haben, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen war, liegt kein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden (BAGE 49, 319 = AP Nr. 10 zu § 233 ZPO 1977).